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   VGH Bayern, 08.06.2010 - 15 N 08.3172   

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https://dejure.org/2010,36277
VGH Bayern, 08.06.2010 - 15 N 08.3172 (https://dejure.org/2010,36277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.06.2010 - 15 N 08.3172 (https://dejure.org/2010,36277)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - 15 N 08.3172 (https://dejure.org/2010,36277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einbeziehungssatzung; landwirtschaftlicher Betrieb; heranrückende Wohnbebauung; Immissionen; Gebot der Konfliktbewältigung; unzulässige Verlagerung der Konfliktlösung in ein späteres bauaufsichtliches Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 15 N 08.3172
    Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist (BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 15 N 08.3172
    Hingegen muss derjenige, der einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.).
  • VGH Bayern, 18.12.2006 - 1 N 05.2027
    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 15 N 08.3172
    Zwar nahmen bzw. nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (BayVGH vom 29.10.2008 - Az. 1 N 07.3048 - und vom 18.12.2006 - Az. 1 N 05.2027 - ).
  • VGH Bayern, 29.10.2008 - 1 N 07.3048

    Normenkontrollantrag gegen eine Innenbereichssatzung (Entwicklungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 15 N 08.3172
    Zwar nahmen bzw. nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (BayVGH vom 29.10.2008 - Az. 1 N 07.3048 - und vom 18.12.2006 - Az. 1 N 05.2027 - ).
  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 15 N 17.1194

    Ungültigkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

    Die einbezogenen Außenbereichsflächen dürfen nach Zahl, Lage und / oder Größe kein solches städtebauliches Gewicht haben, dass eine Bebauung dieser Flächen das Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB auslösen würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - juris Rn. 36; OVG NRW, U.v. 2.12.2002 - 7a D 39/02.NE - BauR 2003, 665 = juris Rn. 6; nach Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 118 darf eine Einbeziehung auch nach der aktuellen Fassung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht wesentlich über eine bloße Abrundung im Sinne der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung hinausgehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2012 - 2 D 100/11

    Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung als Voraussetzung

    - 15 N 08.3172 -, juris Rn. 42 f., folgt daraus, dass der Satzungsgeber in den Grenzen des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB nutzen muss, um sich abzeichnende planbedingte Konflikte schon auf dieser Ebene zu bewältigen.
  • VGH Bayern, 16.03.2023 - 15 N 22.2521

    Erfolgreiches Normenkontrollverfahren gegen Ortsabrundungssatzung

    Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend (BayVGH, B.v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - juris Rn. 32).

    Eine mögliche Lärmbetroffenheit durch die Satzung ist damit nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt auszuschließen, so dass hier die Berufung der Antragstellerin auf mögliche erhöhte Lärmimmissionen für deren Antragsbefugnis genügt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 18.10.2016 - 9 N 15.2011

    Gesamtschuldner, Bebauungsplanverfahren, Antragsgegner, Gebot der

    Soweit hierin ein Verkennen von Möglichkeiten liegen sollte, die das Baugesetzbuch zur Steuerung von Konflikten bereithält, würde dies einen eigenständigen Abwägungsausfall neben einer Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung darstellen (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 1 NE 19.85

    Zulässigkeit einer Ergänzungssatzung

    Die Belange betroffener Eigentümer sind auch insoweit bei Aufstellung einer Satzung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - BeckRS 2010, 31407; U.v. 29.10.2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 16 f.).
  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 2 N 21.530

    Normenkontrollantrag gegen Einbeziehungssatzung

    Im Übrigen setzt eine Prägung der Außenbereichsflächen im Sinn von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2022, § 34 Rn. 117).
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